Note 1 = "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" · Note 2 = "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" · Note 3 = "zu unserer vollen Zufriedenheit" · Note 4 = "zu unserer Zufriedenheit" · Note 5 = "im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit"
Ja! Nach §109 GewO hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Bei Kündigung können Sie ein qualifiziertes Zeugnis verlangen (mit Leistungs- und Verhaltensbewertung).
Für Arbeitgeber die schnell ein korrektes Zeugnis erstellen müssen. Und für Arbeitnehmer die verstehen wollen, was ihr Zeugnis wirklich aussagt — oder einen Entwurf vorbereiten möchten.